Ein Auzug aus dem Urteil BGH, Urteil v. 14.11.2007 - VIII ZR 340/06:Tierhaltung Mietvertrag
Die Regelung in einem Mietvertrag, wonach "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen,...der Zustimmung des Vermieters" bedarf, ist nach Auffassung des BGH gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Mieter, der den Vermieter auf Zustimmung zur Haltung von 2 Katzen gebeten hatte, werde dadurch unangemessen benachteiligt. Denn die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis lediglich für Ziervögel und Zierfische sei nicht ausreichend, da noch mehr Tiere vom Kleintierbegriff umfasst seien, die ohne Zustimmung gehalten werden dürften.
Die Möglichkeit, die Tierhaltung formularvertraglich von der Zustimmung der Vermieters abhängig zu machen, war in der Rechtsprechung bisher anerkannt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des BGH hieran etwas ändert. Allerdings hat der BGH klargestellt, dass eine solche Regelung nur dann Wirksamkeit haben kann, wenn die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nicht auf bestimmte Kleintiere beschränkt ist. Dem Vermieter von Wohnraum ist bei der Gestaltung von Regelungen zur Tierhaltung daher zu empfehlen, die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis weit zu fassen und auf "Kleintiere" auszudehnen. Wenn einzelne Kleintiere in der Regelung aufgeführt werden, sollte die Aufzählung nicht abschließend formuliert sein, z.B. durch Zusätze wie "z.B." und/oder "insbesondere".
Quelle: pro-wohnen.de/Tierhaltung-Mietvertrag
Weitere interessante Infos: [url=http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Tierhaltung-Urteile.htm]Zu Hunden und Katzen[/url]Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag
"Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters."
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.