Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

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Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Mo 7. Jun 2010, 14:23

BAYERN
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet deröffentlichen Sicherheit und Ordnung:
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art halten will, bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

Bei den Bayern möcht ich noch anmerken, dass diese Regelung auch für Gewerbetreibende gilt!!

Liste der gefährlichen Tiere
Vorbemerkung: Ein Tier wildlebender Art ist dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn es einer Tiergattung angehört, die erfahrungsgemäß Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erwarten lässt. Ob es im Einzelfall diese Eigenschaft noch besitzt, spielt keine Rolle (Leitsatz BayObLG Beschluß vom 12.11.1985).
Säugetiere
-alle Affen, mit Ausnahme der Halbaffen und Krallenaffen
-Großbären
-Katzen:Geparde, Pumas, Ozelot, Schneeleopard, Nebelparder, Tiger, Jaguar, Leopard, Löwe, Luchse , Serval
-Hyänen
-Wölfe, einschließlich deren Mischlinge mit Hunden
-afrikanische Wildhunde
-Große Robben: Walrosse, Bullen von See-Elefanten, Klappmützen und anderen großen Robben
-Asiatische & afrikanische Elefanten
-Nashörner
-Tapire
-Flusspferde
-Giraffen
-Männliche Großkamele
-Männliche Großhirsche mit Geweih der Arten Elch und Wapiti
-Männliche Antilopen der Arten Elenantilope, Rappenantilope, Säbel-antilope und andere männliche Großantilopen
-Wildrinder: Anoas, Kaffernbüffel, Gaur, Banten, Bison, Wisent, Wildpferde

Reptilien
-Panzerechsen: Alle, hierunter fallen alle Unterordnungen und Arten wie Krokodile, Alligatoren, Gaviale und Kaimane.
-Riesenschlangen Familie (Boidae) der Arten :
Tigerpython, Felsenpython, südlicher Felsenpython,Netzpython, Anakonda, Blutpython, Amethystpython, Papua-Wasserpython, Olivpython, Oenpellipython und Unterarten:Diamantpython Rautenpython
Wichtig: Auch andere Riesenschlangen, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Länge von 3 m überschreiten, sind erlaubnispflichtig !
-Giftschlangen:
Todesottern, Schildkobras, Wasserkobras, Kraits, Mambas, Ringhalskobras, Bauchdrüsenottern , Echte Korallenschlangen,Echte Kobras,Tigerottern, Königskobras, Taipan, Schwarzottern, Waldkobras, Australische Scheinkobras ,Wüstenkobras, Australische Kupferköpfe,Schmuckottern, Asiatische Korallenschlangen, Plump-Seeschlangen, Plattschwänze, Buschvipern, Puffottern, Hornvipern, Sandrassel-Ottern, Macmahon-Vipern, Trughornvipern , Echte Vipern, Gloydius, Lanzenottern, Palmenvipern,Springende Lanzenotter, Godmans Berg-Grubenotter Malayische Mokassinotter, Kettenviper,Saharaotter, Levanteotter ,
Dreieckskopfottern, Klapperschlangen,Buschmeister,Zwergklapperschlangen, Peitschennattern, Nachtbaumnattern, Sandrennnattern,Boomslang, Baumnattern, Tigernattern
-Seeschlangen: vollständig
-Schnappschildkröten: Chelydra serpentina und Geierschildkröten der Art Macroclemys temminckii;
Wichtig: Andere Wasser- und Sumpfschildkröten, die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Panzerlänge von 50 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig
-Krustenechsen: vollständig
-Warane:
Wüstenwaran,Nilwaran,Bengalenwaran, Bindenwaran,Komodowaran,Weißkehlwaran,Grosswaran, Goulds Waran Papua-Waran,Grey`s Waran,Buntwaran
Wichtig: Andere Warane (Varanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig
-Leguane: Nashornleguan
Wichtig: Andere Leguane (Iguanidae), die ausgewachsen (adult) regelmäßig eine Körperlänge (ohne Schwanz) von 60 cm überschreiten, sind ebenfalls erlaubnispflichtig !

Wirbellose Tiere (Invertebrata)
-Skorpione:
Buthus, Mesobuthus, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthacus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo, Hemiscorpius; dto Parabuthus;
-erheblich giftige Spinnen (Gattungen einschliesslich von Synonymen)
Trechona, Atrax, Hadronycha, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Mastrophora, Phoneutria, Cheiracanthium, Sicarius, Hogna, Macrothele, Actinopus, Badumna, Cteniza, Bothriocyrtum, Ummidia, Idiommata, Ixeuticus, Miturga, Phrynarachne, Tegenaria, Lampona, Olios, Pandercetes, Pediana, Isopeda, Heteropoda, Delena, Saotes, Typostola, Poecilotheria*, Selenocosmia*
*Hinweis zu Vogelspinnen:
Aus der Familie (familia) Vogelspinnen/Theraphosidae sind nur die Gattung (genus) Poecilotheria* Unterfamilie (subfamilia) Poecilotheriinae) und die Gattung (genus) Selenocosmia* Unterfamilie (subfamilia) Selenocosmiinae) derzeit von der Halteerlaubnispflicht des Art. 37 LStVG erfasst.
Alle Skorpione, Spinnen und Hundertfüßler, deren Art nicht eindeutig bestimmt werden kann, sind grundsätzlich als gefährlich und deshalb als erlaubnispflichtig anzusehen.

"Anmerkung: Diese Liste ist nach ministerieller Auskunft nicht als abschließend zu betrachten !
Dieses Informationsblatt beinhaltet allgemeine Hinweise im Zusammenhang mit der Haltung von gefährlichen Tieren wildlebender Arten und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Jede Genehmigung oder Ablehnung einer Gefahrtierhaltung setzt eine Einzelfallprüfung der zuständigen Behörde voraus. Entscheidend ist stets die aktuelle Rechtslage. Irrtum vorbehalten."



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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Mo 7. Jun 2010, 14:26

BERLIN
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet deröffentlichen Sicherheit und Ordnung:
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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Mo 7. Jun 2010, 14:34

BREMEN
Polizeiverordnung über die öffentliche Sicherheit:
Das Halten von gefährlichen Tieren, die in der Anlage zu der Verordnung aufgeführt sind, ist außerhalb tier- und artenschutzrechtlich genehmigter Einrichtungen und Betriebe verboten. Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen von zulassen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall keine Gefahren für den Halter oder Dritte entstehen können, das Tier in einem ausbruchsicheren Käfig untergebracht ist und der Halter die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren nachweist. Bei giftigen Tieren müssen Gegenmittel (Seren) in gebrauchsfähigem Zustand stets bereitgehalten werden.

Gemäß § 1 bedarf die Haltung der folgenden Tiere einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde:
-Giftschlangen sowie Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropischer Giftspinnen, giftiger Skorpione und giftiger Fische
-Großkatzen wie Löwe,Tiger, Leopard oder Panther,Schneeleopard, Jaguar, aller Arten des Puma, Luchs, Serval, Gepard, Nebelparder, Ozelot
-Affen, ausgenommen Halbaffen und Krallenaffen
-Wolf
-von den Bären: Braunbär, Grizzlybär, Schwarzbär oder Baribal, Eisbär, Kragenbär, Malaienbär, Brillenbär, Lippenbär Kodiakbär
-alle Arten der echten Krokodile
-alle Arten der Alligatoren und Kaimane
-Gavials
-Riesenschlangen

Verkündungsstand: 12.10.2009
in Kraft ab: 14.10.2009



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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Mo 7. Jun 2010, 15:06

In folgenden Bundesländern gibt´s meines Wissen keine besonderen Regelungen für die Haltung von "wilden Tieren". Hier gilt nur die Generalklausel zur Gefahrenabwehr
Das heisst NICHT, dass die Meldepflicht wegfällt oder keine Cites benötigt werden (zB bei Chams)

HAMBURG
In diesem Bundesland ist keine besondere Regelung bekannt aber für einige Arten ist´ne Haltungs-Genehmigung erforderlich (zB "Kampf"-Hund)

MECK POM
Von 1998 bis 2004 gabs eine spezielle Regelung für das Halten gefährlicher Tiere (laut Landesnaturschutzgesetz § 38 , Absatz 7). Da diese 2004 ausser Kraft trat und nicht ersetzt wurde, gibts jetzt keine Regelung/Verordnung

RHEINLAND PFALZ
Keine speziellen Vorschriften für die Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten aber für einige Arten wie bestimmte Hunderassen ist eine Haltungs-Genehmigung erforderlich

SACHSEN
Speziellen Regelungen zur Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten wurde m Freistaat nicht erlassen. Einige Städte und Gemeinden haben jedoch selbständig festgelegt, ob gefährliche Tiere gemeldet oder genehmigt werden müssen.

THÜRINGEN
In einigen einzelnen Gemeinden ist die Haltung gefährlicher Tiere in Gemeindeverordnungen oder dementsprechenden Vorschriften geregelt. Meines Wissen nach geht´s da auch eher um die Hundis und nicht um Terra-Bewohner

BRANDENBURG
Keine besonderen Regelungen oder Verordnungen bekannt, weder kommunal noch regional.

BADEN WÜRTEMBERG
Hat keine speziellen Regelungen/Verordnungen bezüglich der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten erlassen, trotzdem gilt die Generalklausel zur Gefahrenabwehr. Einige Gemeinden haben eigenständig Regelungen getroffen, die man falls nötig erfragen sollte..

SACHSEN ANHALT:
Die Haltung von Giftschlangen, Giftechsen, Giftspinnen, Alligatoren, Krokodilen, Löwen, Tigern, Leoparden, Jaguaren, Pumas, Luchsen, Servalen, Geparden, Ozelots und Affen ist ohne Genehmigung verboten. Erlaubnis der Haltung erteilt der Landkreis. Mit Haltegenehmigung können alle Tierarten gehalten werden.

SAARLAND
Hier gibt´s eine Polizeiverordnung über "das Halten gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen". Eine Haltungsgenehmigung ist notwendig, zB für harmlose Tiere wie´n Königspython aber bei Giftschlangen ist die Haltung kein Problem (ich will jetzt nicht denken oder kommentieren...)



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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Mo 7. Jun 2010, 23:30

NRW
Haltegenehmigung / Haltungsverbot für nicht gewerbliche Halter (Hobbyhalter)
Die Pflege und angemessene verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren in der Obhut des Menschen muss sich immer am Wohl des Tieres und an der Sicherheit des Menschen orientieren. § 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes schreibt eine Sachkunde des Tierhalters oder Betreuers vor. Die Sachkunde kann über die entsprechenden Fachverbände der einzelnen Tierarten oder über Naturschutz- und Artenschutzverbände erworben werden. Eine rechtliche Vorgabe für einen Sachkundenachweis ist in § 11 Tierschutzgesetz für die Erteilung einer Erlaubnis für gewerbsmäßige Tierhalter enthalten. Die Haltung aller Tierarten ist möglich



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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Di 8. Jun 2010, 00:30

HESSEN
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) § 43a, Halten gefährlicher Tiere
Hier mach ichs mir mal ganz einfach und füge den relevanten Teil ein :
Bild
Bild
mal auf normaldeutsch: Haltungsgenehmigungen sind in Hessen nicht erforderlich weil sehr viele Tierarten gar nicht erst privat gehalten werden dürfen und Ausahmen gibt es für Privathaltung nicht

Wer´s genauer wissen will, hier die Liste der verbotenen Tiere:
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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Di 8. Jun 2010, 01:15

NIEDERSACHSEN
Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO)
Vom 07. Juli 2000
Auf Grund des § 55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in der
Fassung vom 20. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 101) wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium verordnet:

§ 1
(1) Es ist verboten, nicht gewerblich
1. Hunde der Rassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier,
2. Hunde des Typs Pit Bull Terrier und
3. Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs
zu halten, zu züchten oder zu vermehren.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erteilt für die Haltung von
Hunden nach Abs. 1,
die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorhanden waren, eine
schriftliche Ausnahmegenehmigung, wenn
1. die Tierhalterin oder der Tierhalter die Fähigkeit des Hundes zu
sozialem Verhalten durch einen Wesenstest vor einer von dem Landkreis
oder der kreisfreien Stadt benannten sachverständigen Person oder Stelle
nachgewiesen hat,
2. durch die Haltung dieses Hundes im Einzelfall keine Gefahr für Dritte
entsteht und
3. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die persönliche Eignung zur
Haltung des Hundes, die auch durch Vorlage eines Führungszeugnisses
(Auszug aus dem Bundeszentralregister) nachzuweisen ist, und die
notwendige Sachkunde verfügt.
(3) Hunde, die dem Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 unterzogen worden sind,
sind nach Anordnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt leicht
erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Hat der Hund den Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 bestanden, so hat der
Landkreis oder
die kreisfreie Stadt der Tierhalterin oder dem Tierhalter aufzugeben, den
Hund innerhalb einer bestimmten Frist unfruchtbar machen zu lassen.
(5) Wird der Wesenstest nicht bestanden, weil ein außergewöhnliches
Aggressionspotenzial
zu erkennen ist, durch das eine erhebliche Gefahr für Menschen besteht, so
hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Tötung des Hundes
anzuordnen.
(6) Die Tierhalterin oder der Tierhalter darf Hunde nach Abs. 1 außerhalb
einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks nur persönlich
führen oder eine Person, die eine Bescheinigung des Landkreises oder der
kreisfreien Stadt über die notwendige Sachkunde besitzt, damit
beauftragen. Beim Führen des Hundes außerhalb einer Privatwohnung oder
eines ausbruchsicheren Grundstücks ist dieser anzuleinen und mit einem
Maulkorb zu versehen. Außerdem ist die Ausnahmegenehmigung mitzuführen und
auf Verlangen berechtigten Personen oder Stellen vorzuzeigen und zur
Prüfung auszuhändigen. Die beauftragte Person hat zusätzlich ihre
Bescheinigung über die Sachkunde mitzuführen und ebenso vorzuzeigen und
zur Prüfung auszuhändigen.
(7) Die Kosten des Wesenstests, des Eigungs- und des Sachkundenachweises
nach Abs. 2, der Kennzeichnung nach Abs. 3 und der Unfruchtbarmachung nach
Abs. 4 oder der Tötung nach Abs. 5 trägt die Tierhalterin oder der
Tierhalter.

§ 2
(1) Wer nicht gewerblich einen in der Anlage 1 aufgeführten Hund hält, hat
diesen außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren
Grundstücks stets mit Maulkorb versehen und angeleint zu führen.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann vom Gebot des Abs. 1
Ausnahmen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 genehmigen; § 1 Abs.
3, 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 3
(1) Es ist verboten, nicht gewerblich Giftschlangen einschließlich der
Nattern der Gattungen
Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige
Skorpione zu halten.
(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot
des Abs. 1 genehmigen, wenn
1. durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr
für Dritte entsteht und
2. gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem
Landkreis oder der kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und
Behandlungsempfehlungen bereithält.
(3) Ausnahmen nach Abs. 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs zu erteilen.

§ 4
Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage 2 aufgeführten Tieres
bedarf der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die
öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.

§ 5
(1) Die nach § 2 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21.
August 1980 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch die Verordnung vom 13.
April 1984 (Nds. GVBl. S. 114), erteilten Erlaubnisse gelten als
Genehmigungen nach § 4 Satz 1 fort.
(2) Bis zur Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 1 oder 2 dieser
Verordnung müssen die Hunde beim Verlassen einer Privatwohnung oder eines
ausbruchsicheren Grundstücks einen Maulkorb tragen und angeleint sein.
(3) Das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein durch Verordnung oder im
Einzelfall weiter gehende Regelungen über den Umgang mit Hunden, auch
hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 und in Anlage 1 genannten Tiere, zu
treffen, bleibt unberührt.

§ 6
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen
Gefahrenabwehrgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 ohne Genehmigung ein Tier
hält, jedoch nicht bis über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (§ 1
Abs. 2) noch nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn dieser Antrag
innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt
worden ist,
2. entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund zur Zucht oder Vermehrung verwendet,
3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 den Hund nicht
oder nicht innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist unfruchtbar
machen lässt,
4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 den Hund nicht
töten lässt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Hund durch eine Person führen lässt,
die keine Bescheinigung über die notwendige Sachkunde besitzt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 den
Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt,
7. entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Halbsatz 2 die Ausnahmegenehmigung oder die Bescheinigung über die
Sachkunde nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,
8. entgegen § 2 Abs. 1 den Hund außerhalb einer Privatwohnung und eines
ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt, ohne
im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein oder
9. entgegen § 5 Abs. 2 den Hund außerhalb einer Privatwohnung oder eines
ausbruchsicheren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 7
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom
21. August 1980 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch die Verordnung vom
13. April 1984 (Nds. GVBl. S. 114), außer Kraft.
Hannover, den 05.Juli 2000
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1)
Dem § 2 Abs. 1 unterfallen
1. Bullmastiff,
2. Dobermann,
3. Dogo Argentino,
4. Fila Brasileiro,
5. Kaukasischer Owtscharka,
6. Mastiff,
7. Mastin Espanol,
8. Mastino Napoletano,
9. Rottweiler,
10. Staffordshire Bullterrier,
11. Tosa-Inu und
12. Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 11;
ausgenommen sind Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats und
dienstlich geführte Hunde öffentlicher Stellen.

Anlage 2
(zu § 4 Satz 1)
Dem § 4 Satz 1 unterfallen
1. von den Großkatzen
a) der Löwe (Panthera leo),
b) der Tiger (Panthera tigris),
c) der Leopard oder Panther (Panthera pardus),
d) Schneeleopard (Panthera uncia) und
e) Jaguar (Panthera onca);
2. der Puma (Felis concolor);
3. alle Arten Luchse (Lynx);
4. der Serval (Felis s. Leptailurus serval);
5. der Gepard (Acinonyx jubatus);
6. der Nebelparder (Neofelis nebulosa);
7. der Ozelot (Felis pardalis);
8. die Affen (Primates), ausgenommen Halbaffen (Prosimiae) und Krallenaffen (Callithricidae);
9. der Wolf (Canis lupus);
10. von den Bären
a) der Braunbär (Ursus arctos),
b) der Grizzlybär (Ursus horribilis),
c) der Schwarzbär oder Baribal (Ursus s. Euarctos americanus),
d) der Eisbär (Ursus s. Thalarctos maritimus),
e) der Kragenbär (Ursus thibetanus),
f) der Lippenbär (Melursus ursinus),
g) der Malaienbär (Helarctos malayanus) und
h) der Brillenbär (Tremarctos ornatus);
11. alle Arten der Echten Krokodile (Crocodylidae),
12. alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligatoridae) und
13. der Gavial (Gavialis gangeticus).



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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Di 8. Jun 2010, 01:52

SCHLESWIG HOLSTEIN
In Schleswig-Holstein ist die nicht gewerbsmäßige Haltung eines gefährlichen Tieres einer wild lebenden Art verboten.

Gefährliche Tiere sind solche, die in ausgewachsenem Zustand Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind (zum Beispiel Raubtiere, Giftschlangen, Reptilien, Amphibien, giftige Spinnen und Skorpione).

Die zuständige Stelle kann Ausnahmen vom Haltungsverbot erteilen.

An wen muss ich mich wenden?
an die obere Naturschutzbehörde. In Schleswig-Holstein ist das das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR):
► Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR)

Welche Unterlagen werden benötigt?
•Herkunftsnachweis der Tiere
•Nachweis über die Erforderlichkeit der Haltung der Tiere
Welche Gebühren fallen an?
Keine

Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Ausnahme vom Haltungsverbot ist vor Beginn der Haltung an die zuständige Stelle zu richten.

Rechtsgrundlage
§ 38 Abs. 5 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)



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Re: Regelungen zur Haltung in den einzelnen Bundesländern

Beitrag von Ziesel » Di 8. Jun 2010, 01:55

Österreich

In Österreich muss die private Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche hinsichtlich Klima, Ernährung, Bewegungsbedürfnis und Sozialverhalten stellen, der Behörde gemeldet werden. Dazu gehören (§8 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. Nr. 486/2004):

-alle Wildtierarten der Säugetiere, ausgenommen Schalenwild, Bison und Streifenhörnchen
-alle Wildtierarten der Vögel, ausgenommen Arten der Unzertrennlichen, der Plattschweifsittiche, Wellensittiche, Nymphensittiche, Prachtfinken und der Chinesische Sonnenvogel, die Chinesische Zwergwachtel sowie das Diamanttäubchen
-alle Reptilienarten
-alle Lurch-Arten
- Fische, die in Freiheit mehr als ein Meter lang werden


PS: Falls es da was Neues gibt ergänzt bitte ! Wäre für die Schweiz auch wissenswert !



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