Kurzschwanz Opossum Ludwig

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Re: Kurzschwanz Opossum Ludwig

Beitrag von Curly » Mi 19. Okt 2011, 21:28

halloich hat geschrieben:
Offtopic:
ich wollte nur mal klarstellen/mitteilen, um Mißverständinisse nicht aufkommen zu lassen, das der von mir exestierende Beitrag von heute 10:56 Uhr so in der Form nicht von mir geschreiben worden ist.
Ja, er wurde von einem Mod editiert und mit seinen Texten ergänzt, und somit mein Beitrag verfälscht und Zitate daraus gelöscht.
Ich vermute das war ein Versehen.
Der betreffende Mod wurde von mir auch befragt.
Ich sage jetzt hierzu und erlaubter Lebendfütterrung in DE nichts mehr
man hat dies ja in meinem Beitrag geschreiben das es nicht erwünscht ist
Stimmt... von mir.
Aber nicht mutwillig. Ich bin auf den falschen Knopf gekommen.
Leider kann man es nicht reparieren.
Es tut mir Leid, halloich... :heul:



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Re: Kurzschwanz Opossum Ludwig

Beitrag von Kaktus » Mi 19. Okt 2011, 21:30

Das ist mir auch schon paar Mal passiert, dass ich statt zu zitieren, die Beiträge anderer einfach geändert habe :x


Es grüßt Flora mit den geliebten Plüschbällchen
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Re: Kurzschwanz Opossum Ludwig

Beitrag von saloiv » Mi 19. Okt 2011, 21:33

Meines Erachtens nach ist dieser Gesetzesabschnitt auch für die Lebendfütterung in Deutschland zuständig:
Dritter Abschnitt
Töten von Tieren

§ 4

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.
(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.
(3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.
Bei Schlangen ist Lebendfütterung nur erlaubt, wenn die Schlange kein Frostfutter oder so annimmt, denn dann wird das Leben der Schlange gegen das Recht der Maus auf schmerzfreie Tötung abgewogen.


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Re: Kurzschwanz Opossum Ludwig

Beitrag von Ziesel » Mi 19. Okt 2011, 23:55

Mmmh nö Saloiv, ist nicht so ganz der Teil, den ich hier relevant finde. Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Tötung von Wirbeltieren durch den Menschen (Jäger, Angler, Schlachter,Schädlingsbekämpfer, Wissenschaftler ect) und bei der Lebendfütterung tötet ja nicht der Mensch das Wirbeltier.
Dieser Satz hier
Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
träfe zu wenn ich zB Mäuse aus Überproduktion töten wollte um sie zu lagern bzw einzufrieren oÄ um sie später zu verfüttern.
Das Tier welches Tier tötet um sich selbst am Leben zu erhalten hat sicher Kenntnise und Fähigkeiten erworben dies zu tun (sonst würde es ja nicht überleben) erbringt allerdings keinen amtl. beglaubigten Sachekundenachweis dafür (tut das jemand der sein Hobbyhaltungshuhn oder Kaninchen schlachtet und als Weihnachtsmahl auf´n Tisch bringt? Meines Wissen wird da auch nicht betäubt ect)

Für mich ist allerdings ´n Unterschied ob ich´ne Katze oder ´ne Schlange mit lebenden Wirbeltieren ernähre. Eine kalte bewegungs-und leblose Maus macht weder Schlange noch Katze an aber die Alternativen zur angemessenen artgerechten Ernährung unterscheiden sich für mich erheblich (mal davon abgesehen, dass dem Halter einer Freigängerkatze auch bewusst sein dürfte, dass sie andere Tiere tötet). Nun ist die Frage beim Opossum, ob die Alternativen zum Lebenfutter ausreichend, angemessen und artgerecht sind bzw inwiefern Oposum diese überhaupt zu sich nimmt ohne Mangel zu erleiden uÄ



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Re: Kurzschwanz Opossum Ludwig

Beitrag von saloiv » Do 20. Okt 2011, 00:31

Doch, auch wenn das jährliche Weihnachtskaninchen geschlachtet wird, ist ein Sachkundenachweis nötig. Auf dem Land (z.B. in meinem Heimatsdorf) werden diese Einzeltiere meist dem nächsten Bauern überlassen, die den Sachkundenachweis haben und auch kontrolliert werden.

Es ist beispielweise auch verboten Mäuse zu kaufen und sie der Katze vorzusetzen. Wenn die Katze draußen was fängt ist es hingegen erlaubt. Der Unterschied ist, dass ich die Maus, die ich zu ein Raubtier in den Käfig setze, töte. Denn sie hat keine Chance zu entkommen. Wenn ich einen Menschen in ein Raubtiergehege sperre werde ich auch des Mordes angeklagt, obwohl das Raubtier und nicht ich den Menschen getötet hat. Denn indirekt tötet man den eingesperrten Menschen oder die eingesperrte Maus dadurch, dass man ihn im Gehege/Terrarium einsperrt.


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Re: Kurzschwanz Opossum Ludwig

Beitrag von Ziesel » Do 20. Okt 2011, 01:58

Huch, wo steht, dass es verboten ist für die Mietz lebende Mäuse zu kaufen?
Prinzipiell ist es richtig aber so explizit ist es nirgendsnicht erwähnt. Es ist eher so, dass im Tierschutzgesetz §2 Absatz 1wie bereits erwähnt festgehalten wurde, dass der Halter sich verpflichtet
das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht . . .
Nun ist Lebenfütterung bei einer Katze sicher nicht angemessen eben wegen der gebotenen Aternativen ausser du kannst nachweisen, dass die Katze ohne Lebendnahrung mangelernährt wird bzw verhungert oder sonstwie leidet (was ja recht schwer bis unmöglich sein dürfte da du alle Reize auch mit anderen Mitteln erreichst und die angemessenes Ernährung eben durch Alternativen abgedeckt ist).
Das heisst: es gibt eigentlich kein generelles Lebendfutterverbot (auch nicht für für bestimmte Arten oder Tiere) sondern Lebendfütterung ist nur verboten wenn andere Möglichkeiten bestehen, ein Tier angemessen, bedüfnissentsprechend und artgerecht zu ernähren.

Soviel zum deutschen Tierschutzgesetz und da es ja hier auch um andere Länder ging, poste ich mal hier die
Gesetzesgebung dazu

Zitat aus der Schweiz, Tierschutzverordnung (Stand 1.April 2011)
Art. 4 Fütterung
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang— und Tötungsverhalten zeigt und:
a.die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;b.eine Auswilderung vorgesehen ist; oderc.Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.

Österreich Zitat aus dem "Bundesgesetz über den Schutz der Tiere", 2. Hauptstück - Tierhaltung § 17:
Fütterung & Tränken
(1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem
Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt
sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis
befriedigen können.
(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten
und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.
(der Rest bezieht sich auf Wasser, Hygiene und ausreichene Mengen bzw Zugang zu Futter-und Wassereinrichtungen..aber ich denke mit Punkt (1) und (2) sollte klar sein, dass es auch hier kein Lebenfutterverbot gibt )



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