- Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zumAuslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot-und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien
(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.
(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5 % der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig einAuslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 486 1 von 37
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m² verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m² zur Verfügung stehen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.
(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.
(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers musssauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.
(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.
(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.
(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.
(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.
1.5. Fütterung und Pflege
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat 1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
1.6. Hundeausbildung
(1) Zur Ausbildung fremder Hunde sind nur solche Personen berechtigt, die nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die den Anforderungen des § 12 TSchG entsprechen.
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 486 2 von 37
(2) Über die gemäß Abs. 1 erforderliche Sachkunde verfügen jedenfalls Diensthundeführer und Personen, die eine einschlägige Ausbildung und Prüfung durch einen anerkannten kynologischen Verein oder einer vergleichbaren in- oder ausländischen Organisation nachweisen.
(3) Eine Anforderung im Sinne des Abs. 1 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden ist.
1.7. Hundesport
(1) Sportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.
(2) Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.
2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen
(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.
(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt (3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.
(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.
(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.
(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.
(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.
(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrolliertenZucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.
(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.
3. Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern
3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:
(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.
(2) Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.
(3) Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein hängen bleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.
(4) Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 486 3 von 37
(5) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.
(6) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.
(7) Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.
(8) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.
(9) Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.
(10) Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.
(11) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich einAuslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.
(12) Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.
3.2. Mindestanforderungen für die Haltung von Chinchillas (Chinchillidae):
(1) Die Tiere sind paarweise zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss mindestens 120×80×100 cm (Länge×Breite×Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen.
(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle, Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe und täglich ein Sandbad mit Chinchillaspezialsand anzubieten.
3.3. Mindestanforderungen für die Haltung von Gerbils:
(1) Die Tiere sind gruppenweise in Familiengruppen oder gleichgeschlechtlichen Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße pro Tier muss mindestens 60×30×40 cm (Länge×Breite×Höhe), die Terrariengröße mindestens 80×50×50 cm (Länge×Breite×Höhe) betragen, für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 10 cm und ein Sandbad anzubieten.
3.4. Mindestanforderungen für die Haltung von Hamstern (Cricetini):
(1) Goldhamster sind einzeln zu halten.
(2) Zwerghamsterarten wie Dsungarische-, Campbell-, Roborowski-Zwerghamster dürfen auch paarweise gehalten werden.
(3) Die Käfiggröße muss mindestens 60×30×40 cm (Länge×Breite×Höhe) betragen.
(4) Den Tieren ist Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 5 cm anzubieten.
(5) Wird den Tieren ein Laufrad oder eine ähnliche Vorrichtung zur Verfügung gestellt, so muss diese verletzungssicher sein.
3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von Hausmäusen (Mus musculus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80×30×30 cm (Länge×Breite×Höhe) betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8 mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.
3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.
Anmerkung der Wr. Tierschutzombudsstelle: Das Verbot betrifft die gemeinsame Haltung in einem Meerschweinchenkäfig (100x60x50). In einem Käfig dieser Größe dominiert das Kaninchen das Meerschweinchen derart, dass eine stressfreie Haltung des Meerschweinchens nicht möglich ist.
Wenn die Unterbringung entsprechend großzügig gestaltet und strukturiert (Versteckmöglichkeit, etc.) ist, spricht nichts gegen eine gemeinsame Haltung.
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 486 4 von 37
(2) Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100×60×50 cm (Länge×Breite×Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm² betragen.
(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.
3.7. Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen (Oryctolagus):
siehe 1. Tierhaltungsverordnung
3.8. Mindestanforderungen für die Haltung von Ratten (Rattus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80×40×50 cm (Länge×Breite×Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.
3.9. Mindestanforderungen für die Haltung von Degus (Octodon degus):
(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.
(2) Die Käfig oder Terrariengröße muss pro Paar mindestens 100×50×100 cm (Länge×Breite×Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen
(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigstrukturen, eine Einstreuhöhe von mindestens 10 cm und ein Sandbad anzubieten.
4. Mindestanforderungen für die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)
4.1. Allgemeine Bestimmungen:
(1) Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.
(2) Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten.
4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:
(1) Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.
(2) Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m² verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m².
(4) Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.
(5) Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.
(6) Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.
(7) Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m² auszustatten.
4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:
(1) Die Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m² zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m².
(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.
(3) Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.
(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.
Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
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Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
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Re: Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Nach § 6 Tierschutzgesetz fällt die Kastration von Hunden (männlichen und weiblichen) ebenso wie das Kupieren von Ohren und Ruten sowie das Entfernen der Wolfskrallen unter das Amputationsverbot und darf nur beim Vorliegen von medizinischen Gründen vorgenommen werden.
Meine süße kleine Tessamaus, ich hab dir immer versprochen, dich nicht leiden zu lassen, ich hoffe Du verzeihst mir.[/align]
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Re: Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Nach § 20 g Abs. 4 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kann jeder Bürger verletzte
oder kranke Tiere aufnehmen und sie so pflegen, bis sie in der
Lage sind, sich in der Natur selbst zu erhalten.
Ich finde, dass das auch ein sehr wichtiges Gesetz ist.
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) kann jeder Bürger verletzte
oder kranke Tiere aufnehmen und sie so pflegen, bis sie in der
Lage sind, sich in der Natur selbst zu erhalten.
Ich finde, dass das auch ein sehr wichtiges Gesetz ist.
Meine süße kleine Tessamaus, ich hab dir immer versprochen, dich nicht leiden zu lassen, ich hoffe Du verzeihst mir.[/align]
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Re: Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Hab zwar keinen Hund aber eins interressiert mich. Wenn die Kastration eigentlich nur in ausnahme fällen gestattet ist warum gibt es dann so viele Kastrierte Hunde?
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Re: Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Meinste das Distl?
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
aber dem folgen noch Ausnahmen, hier die relevante zur Kastration:
Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Das ist so nicht ganz korrekt weil da § 6 nicht komplett zitiert wurde. Der beginnt nämlich so:Nightmoon hat geschrieben:Nach § 6 Tierschutzgesetz fällt die Kastration von Hunden (männlichen und weiblichen) ebenso wie das Kupieren von Ohren und Ruten sowie das Entfernen der Wolfskrallen unter das Amputationsverbot und darf nur beim Vorliegen von medizinischen Gründen vorgenommen werden.
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.
aber dem folgen noch Ausnahmen, hier die relevante zur Kastration:
Das Verbot gilt nicht, wenn der Eingriff im Einzelfall
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder – soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen – zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
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Re: Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Ach so... hat sich zuerst so angehört als ob nur bei Krankheit oder ähnliches eine Kastration vorgenommen werden darf.
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Re: Auszug aus dem Bundestierschutzgesetz
Danke Ziesel .
Wir hatten damals gerade ein Thema, wo es um das Kupieren von Hunden ging. Deswegen nahm ich nur diesen Teil.
Sorry für die Verwirrung.
Wir hatten damals gerade ein Thema, wo es um das Kupieren von Hunden ging. Deswegen nahm ich nur diesen Teil.
Sorry für die Verwirrung.
Meine süße kleine Tessamaus, ich hab dir immer versprochen, dich nicht leiden zu lassen, ich hoffe Du verzeihst mir.[/align]